LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Strem

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Strem

In Kraft seit 01. Juni 1997
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Gemeinde Strem wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft.