Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf betreffend straßenpolizeiliche Regelung
Vorwort
Art. 1
Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 30. Jänner 2004, Zahl: 6-664-BT-7-Kpz-Ä/2004, mit der eine Kurzparkzone in der Hauptstraße bestimmt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.