(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist außerhalb geschlossener Ortschaften das Anbringen oder Aufstellen jeder Art von Ankündigungen untersagt. Dies gilt nicht für amtliche Verlautbarungen, Verkehrszeichen, Wegweisertafeln u. dgl.
(2) Das Anbringen von Ankündigungen, die zwar innerhalb geschlossener Ortschaften, jedoch derart angebracht sind, dass sie einer erhebliche Störung oder Verunstaltung des Landschaftsbildes verursachen, ist ebenfalls verboten.
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