Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder die Sicht auf den See und die Zugänglichkeit des Seeufers zu erschweren oder zu unterbinden.
Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der Gewässer, Wasserflächen, Wasserläufe, Sumpf- und Schilfflächen, Wiesen, Hutweiden oder Waldbestände zu verändern.
b) Schilf- und Grasflächen abzubrennen.
c) Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
d) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstiger Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge,
e) Brutkolonien während der Brutzeit zu betreten,
f) die Schilfflächen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege und Kanäle in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli unbefugt zu betreten,
g) ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde Verkaufsbuden zu errichten,
h) zu zelten, zu lagern sowie Wohnwagen abzustellen,
i) Wohnboote zu verwenden und abzustellen.
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