(1) Einleitungen im Sinne von § 1 dieser Verordnung sind bis 31. Dezember 2010 von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 ausgenommen, wenn sie außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten liegen.
(2) Einleitungen im Sinne von § 1 dieser Verordnung in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, sind bis 31. Dezember 2008 von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 ausgenommen.
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