Diese Verordnung gilt für Einleitungen von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung),
1. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60, oder
2. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW60 bis nicht größer als 50 EW60 Belastung, für die nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist,
wenn die Abwasserreinigungsanlagen am 1. Juli 1990 bestanden sowie ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden.
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