§ 1. (1) Zur Bekämpfung der Stare werden im Jahre 2005 folgende gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen angeordnet:
1. Vertreibung der Stare mit Flugzeugen in den Gemeinden Apetlon, Illmitz, Neusiedl am See, Oggau, Pamhagen, Podersdorf am See, Weiden am See, Gols;
2. Vertreibung der Stare durch Jägerinnen oder Jäger in den Gemeinden Apetlon, Gols, Halbturn, Illmitz, Mönchhof, Mörbisch am See, Oggau, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust;
3. Vertreibung der Stare durch Weingartenhüterinnen oder Weingartenhüter in den Gemeinden Apetlon, Breitenbrunn, Eisenstadt, Halbturn, Illmitz, Mönchhof, Oggau, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust, Schützen am Gebirge, Deutschkreutz.
(2) Mit der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen ist zu beginnen, sobald durch das Auftreten der Stare ein Schaden in den Weingärten zu befürchten ist, frühestens jedoch ab 10. Juli 2005. Die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen sind spätestens bis 31. Oktober 2005 zu beenden.
(3) Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen obliegt den Gemeinden. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
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