+K
Produkte
Enterprise
Recht
Themen
Landesrecht
Burgenland
Verordnungen
Bgld. Jagdverordnung
§ 77
§ 77 Ganzjährig geschontes Wild;Wild, das keine Schonzeit genießt
In Kraft seit 18. Mai 2017
Up-to-date
Im Gesetz anzeigen
§ 77 Ganzjährig geschontes Wild;Wild, das keine Schonzeit genießt — Bgld. Jagdverordnung
Im Gesetz anzeigen
Mehr
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden
Rückverweise