Abweichend von den Bestimmungen des § 1 dürfen darüber hinaus offen gehalten werden:
1. Bäckereibetriebe ab 05.30 Uhr,
2. Antiquitätenmessen von Montag bis Freitag bis 22.00 Uhr,
3. Verkaufsstellen von Süßwaren von Montag bis Freitag am Abend eine Stunde über die in § 1 festgelegten Offenhaltezeiten hinaus,
4. Verkaufsstellen für Naturblumen, Süßwaren und Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, an Samstagen bis 20.00 Uhr,
5. Verkaufsstellen, die in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktverkehres sind, von Montag bis Freitag während der Marktzeit.
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