(1) Die Planungskosten für den Dorferneuerungsplan einer Gemeinde können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von
1. bis zu 20 % der erwachsenen und anerkannten Kosten im Sinne
dieser Verordnung, höchstens aber von 10.000 Euro für Projekte einzelner Gemeinden, oder
2. bis zu 25 % der erwachsenen und anerkannten Kosten, höchstens aber von 18.000 Euro, wenn sich einzelne Gemeinden zu einer gemeinsamen Planungsregion zusammenschließen,
gefördert werden.
(2) Projekte zur Realisierung des Dorferneuerungsplanes können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit einem nicht rückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von:
1. bis zu 30 % der erwachsenen und anerkannten Realisierungskosten für die Realisierung von Dorferneuerungsprojekten einzelner Gemeinden oder
2. bis zu 35 % der erwachsenen und anerkannten Realisierungskosten für die Realisierung von Dorferneuerungsprojekten solcher Gemeinden, die sich zu einer gemeinsamen Planungsregion zusammengeschlossen haben,
gefördert werden, wobei die Gesamtheit aller öffentlichen Förderungen 50 v.H. der Gesamtkosten nicht überschreiten darf.
(3) Die Auszahlung erfolgt nach Realisierungsfortschritt, wobei die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung anzuweisen ist.
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