(1) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung können von der Landesregierung insbesondere folgende Maßnahmen in den burgenländischen Gemeinden gefördert werden, sofern sie den Zielen der Landes- und Regionalplanung entsprechen:
1. der Dorferneuerungsplan;
2. die Realisierung aller oder einzelner im Dorferneuerungsplan vorgesehener Maßnahmen;
3. Projekte mit nachhaltiger Wirkung für das Dorfgebiet;
4. die Ortsbildpflege und Fassadenerneuerung.
(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen für Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sowie in der Gewährung von Dorferneuerungspreisen.
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