(1) Dorferneuerungspreise können vergeben werden:
1. für die Realisierung von Dorferneuerungsmaßnahmen im Rahmen des Dorferneuerungsplanes bis 7.500 Euro;
2. für die Errichtung von ortsbildgerechten Siedlungsanlagen (zB Wohnhausanlagen, Reihenhausanlagen) in der Höhe von 400 Euro je Wohneinheit, höchstens aber bis 4.000 Euro;
3. für die Errichtung von besonders ortsbildprägenden Gebäuden bis 750 Euro;
4. für die ortsbildgerechte Sanierung oder Umgestaltung von Gebäuden bis 750 Euro.
(2) Dorferneuerungspreise können auch ohne Bewerbung mit Zustimmung des Betroffenen von Amts wegen vergeben werden.
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