(1) Als Dorferneuerung im Sinne dieser Verordnung gilt die Verwirklichung folgender Ziele in einer Gemeinde:
1. Die Dörfer und die ländlich geprägten Orte sollen in ihrer Eigenart als Wohn-, Arbeits-, und Sozialraum sowie in ihrer eigenständigen Kultur erhalten bleiben und erneuert werden, wobei die Lebensverhältnisse der Ortsbewohnerinnen und Ortsbewohner verbessert werden sollen;
2. die wirtschaftliche Existenz der Dörfer soll abgesichert, die bauliche und kulturelle Eigenart gewährleistet, die Eigenständigkeit der Dörfer gestärkt und der Abwanderung aus den Dörfern strukturschwacher Räume entgegengewirkt werden.
(2) Bei mehreren einzelnen Dorferneuerungsvorhaben in einer Planungsregion ist zur Erzielung einer größtmöglichen Wirksamkeit deren gegenseitige Abstimmung anzustreben.
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