Vorwort
§ 1
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 634 in Schachendorf, welche bei km 41,561 (rechts) von der B 63 abzweigt und bis zum Bahnhofvorplatz mit einer Länge von ca. 31 m führt, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 2
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 2 des Abschnittes E der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 23/2003, außer Kraft.