Vorwort
§ 1
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/2001, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Gemeinden Marz und Sieggraben und die Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Parndorf-Neudorf und Gattendorf-Zurndorf-Potzneusiedl auf die Landesregierung übertragen:
1. die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeinde- und Kreisärzte und
2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeinde- und Kreisärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.