LandesrechtBurgenlandVerordnungenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden und Sanitätskreise auf die Landesregierung, Übertragung

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden und Sanitätskreise auf die Landesregierung, Übertragung

In Kraft seit 01. September 2003
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/2001, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Gemeinden Marz und Sieggraben und die Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Parndorf-Neudorf und Gattendorf-Zurndorf-Potzneusiedl auf die Landesregierung übertragen:

1. die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeinde- und Kreisärzte und

2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeinde- und Kreisärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.