Vorwort
§ 1
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 604 in Wallern, die bei km 31,300 von der B 51 abzweigt und bei km 31,365 wieder in die B 51 einmündet, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 2 § 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 15 des Abschnittes A der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 106/2002, außer Kraft.