(1) Zum Zwecke der Bekämpfung des Maiswurzelbohrers dürfen Wirtspflanzen höchstens in drei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen Vorstufen- oder Basissaatgut zur Saatmaisproduktion angebaut wird. Als Ausgangsjahr (1. Jahr) für diese Betrachtungen gilt das Jahr 2012. Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese mindestens vier Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Beim Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen und beim Betreten von befallenen Flächen oder von Lagerräumen, in denen befallene oder befallsverdächtige Pflanzen oder Pflanzenteile gelagert werden, sind zur Verhinderung der Gefahr der Verschleppung des Schädlings geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.
(4) Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte dürfen erst dann aus einer Befallszone verbracht werden, wenn sie zuvor gründlich von allen Erd- und Pflanzenrückständen gesäubert worden sind.
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