(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schutz der benachbarten Gebiete unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten und der Biologie des Schadorganismus eine Befallszone abzugrenzen.
(2) Die Befallszone hat das Gemeindegebiet, in der sich die Befallsstelle befindet, erforderlichenfalls auch das angrenzende Gemeindegebiet, zu umfassen.
(3) Die Abgrenzung der Befallszone ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzdienst) ist darüber zu informieren.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Fläche (Abs. 1) aufzuheben, wenn frühestens drei Jahre nach der letzten Feststellung des Schadorganismus amtlich das Vorhandensein des Schadorganismus nicht mehr festgestellt wird. Die Verständigungspflicht gemäß Abs. 3 in Form und Umfang gilt sinngemäß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise