(1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde das Auftreten des Schadorganismus oder der Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen gemäß § 3 angezeigt oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen amtlichen Untersuchungen durchzuführen oder anzuordnen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind betroffene Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.
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