(1) Zur leichteren Feststellung eines Auftretens des Schadorganismus sind in potentiell befallsgefährdeten Gebieten von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzdienst) geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen von Pheromon-Fallen, zu treffen oder von der Behörde dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) eines Grundstückes anzuordnen.
(2) In Befallszonen gemäß § 6 ist unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten eine verstärkte Überwachung durch den Pflanzenschutzdienst durchzuführen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise