Allgemeines Fahrverbot auf der Gemeindestraße von Klostermarienberg
Vorwort
Art. 1
Gemäß § 82 der Bgld. Gemeindeordnung wird die Verordnung der Gemeinde Mannersdorf vom 12.6.2002, lit. f) bezüglich der Erlassung eines allgemeinen Fahrverbotes auf der Gemeindestraße von Klostermarienberg ab der Kreuzung der L 231 bis zur B 61 als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bezirkshauptmann:
i.V. Mag. Jakowitsch