LandesrechtBurgenlandVerordnungenErklärung eines Teiles des Neusiedlersees zur Schutzzone§ 3

§ 3

In Kraft seit 03. Juli 2002
Up-to-date

Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des § 1 und des § 2 werden gemäß § 42 des Schifffahrtsgesetzes als Verwaltungsübertretungen bestraft.

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