(1) Der Teil des Neusiedlersees vom äußeren Ende der Gemeindebootsanlegestelle neben dem Festspielgelände bis zum Ende der großen Schilfinsel in Richtung Nordosten und bis zum Beginn des Kanals wird zur Schutzzone erklärt. Dort ist das Befahren und Ankern mit Fahrzeugen aller Art jedes Jahr von 1. Juli bis 31. August zwischen 20.30 Uhr und 23.30 Uhr verboten.
(2) Von diesem Verbot sind ausgenommen Fahrzeuge
a) der Festspielleitung,
b) der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion,
c) der Zollwache,
d) des Rettungs- und Feuerlöschdienstes,
e) Fahrzeuge der Fahrgastschifffahrt bei einem Wasserstand des Neusiedlersees von weniger als 1,10 m (Messstelle Mörbisch am See beim Bootshaus der Gendarmerie).
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