(1) Der Teil des Neusiedlersees zwischen der Hauptbühne und der Hinterbühne auf dem Grundstück Nr. 6064/240 der KG Mörbisch am See wird zur Schutzzone erklärt. Dort ist das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ganzjährig verboten.
(2) Von diesem Verbot sind ausgenommen Fahrzeuge
a) der Festspielleitung,
b) der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektion,
c) der Zollwache,
d) des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.
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