Vorwort
§ 1
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 633 in Rechnitz, beginnend von der Geschriebenstein Straße B 56 in km 20,180 bis zum Bahnhofvorplatz mit einer Länge von 88 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 2 § 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 1 des Abschnittes E der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 55/2002, außer Kraft.