LandesrechtBurgenlandVerordnungenFestsetzung der Bauschbeträge für die Führung der Staatbürgerschaftsevidenz§ 2

§ 2

In Kraft seit 30. Mai 2002
Up-to-date

Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen maßgebend, die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren.

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