§ 2 — Festsetzung der Bauschbeträge für die Führung der Staatbürgerschaftsevidenz
Rückverweise
Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der Personen maßgebend, die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichnet waren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden