Vorwort
§ 1
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 637 in Großpetersdorf, beginnend von der Großpetersdorfer Straße L 106 in km 0,174 bis zum Bahnhofvorplatz mit einer Länge von 108 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 2 § 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 5 des Abschnittes E der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 58/1999, außer Kraft.