Rückverweise
(1) In der ersten geprüften Dokumentation kann eine rechnerische Zuordnung der nachweislich in Österreich vor dem 1. Oktober 2001 gekauften Mengen auf der Grundlage des aktuellen Gesamterzeugungsmix nach UCTE erfolgen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
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