(1) Die nachfolgend aufgelisteten Tierarten sind durch die Verbote des Abs. 2 zusätzlich zu den Bestimmungen des § 16 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, geschützt:
Bienenfresser (Merops apiaster)
Blauracke (Coracias garrulus)
Dohle (Corvus monedula)
Eisvogel (Alcedo atthis)
Fledermäuse (Chiroptera), alle Arten
Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)
Uferschwalbe (Riparia riparia)
Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos)
Weißstorch (Ciconia ciconia)
Wiedehopf (Upupa epops)
Ziesel (Spermophilus citellus).
(2) Zum besonderen Schutz der in Abs. 1 angeführten Arten ist es insbesondere verboten:
1. Felsen, Steilwände oder Gehölze, die als Quartiere für die unter § 2 Abs. 1 angeführten Tiere dienen, zu entfernen oder während der Fortpflanzungszeit zu erklettern,
2. die Brutplätze der in Abs. 1 genannten Vogelarten in der Zeit zwischen 1. Feber und 31. August ohne Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde in einer Entfernung von weniger als 50 m zu beobachten, zu fotografieren oder zu filmen,
3. Höhlen, Stollen, nicht genutzte Erdkeller oder sonstige Winterquartiere von Fledermäusen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen sowie
4. Gebiete, in denen sich Kolonien des Ziesels befinden, durch Tätigkeiten, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen, zu vertreiben oder zu töten oder durch die Errichtung zerschneidend wirkender Strukturen zu beeinträchtigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise