LandesrechtBurgenlandVerordnungenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches mehrerer Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches mehrerer Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

In Kraft seit 20. Januar 2000
Up-to-date

Art. 1

1. In jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist: Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung. Die Übertragung bezieht sich auf den gesamten Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigung unterliegt;

2. für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes): Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Baufreigabe durch Anbringung eines Freigabevermerks, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung;

3. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller im Burgenländischen Baugesetz 1997 normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nichtbewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 und Z 2.

Die Übertragung erfolgt bezüglich folgender Gemeinden auf nachstehende Bezirkshauptmannschaften:

1. Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung:

Wimpassing an der Leitha

2. Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See:

Pamhagen; ausgenommen für Bauten in Grünflächen gemäß Z 2 Wallern im Burgenland