§ 1
§ 1
Der aus den Gemeinden Eberau und Bildein bestehende Standesamtsverband Eberau wird aufgelöst.
§ 2
§ 2
Die vom Standesamtsverband Eberau geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Eberau weiterzuführen.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.