(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Mai 1996, mit der Gebiesteile von Lockenhaus und Rechnitz die Bezeichnung “Naturpark” erhalten, LGBl. Nr. 58, außer Kraft.
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