(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. April 1978, mit der Gebietsteile der Gemeinden Güssing und Tobaj die Bezeichnung “Naturpark” erhalten, LGBl. Nr. 18, außer Kraft.
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