Interessierte Personen, deren Grundflächen in Weinbaufluren der im § 1 genannten Bezirke liegen, haben ihre Anträge auf Bewilligung zum Neuanpflanzen (§ 6 Abs. 3 Weinbaugesetz 1998) bis längstens 31. Mai 1999 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
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