Vorwort
Die Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. Nr. 73, werden der Burgenländischen Landwirtschaftskammer übertragen.
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.