Vorwort
§ 1
§ 1
Die Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. Nr. 73, werden der Burgenländischen Landwirtschaftskammer übertragen.
§ 2
§ 2
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.