(1) Unbeschadet der Bestimmungen des NG 1990 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Eingriffe, die dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegenstehen oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten,
1. die Ruhe in der freien Natur durch Lärm oder durch Benutzung von Tonübertragungsgeräten oder Tonwiedergabegeräten, Motocrossmaschinen oder auf andere Weise zu stören, soferne es sich nicht um eine Veranstaltung nach dem Bgld.
Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994 in der jeweils geltenden Fassung oder um Brauchtumsveranstaltungen von lokaler Bedeutung handelt;
2. terrassierte Hangbereiche abzuflachen;
3. naturgegebene Geländemulden aufzufüllen;
4. Wiesen und Streuobstwiesen in intensive landwirtschaftliche Nutzflächen umzuwandeln;
5. landschaftsbestimmende Bäume zu beseitigen;
6. Aufforstungen in Wäldern mit nicht standortgerechten Baumarten durchzuführen;
7. den Boden im Bereich des 1,5 m breiten Gewässerschutzstreifens entlang deren Böschungskante zu verändern oder zu nutzen sowie diese Gewässerschutzstreifen durch künstliche Rinnen oder Furchen zu durchbrechen; ausgenommen ist die rechtmäßige und notwendige Instandsetzung und Wartung von Uferbereichen.
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