Zweck der Festlegung dieses Landschaftsschutzgebietes ist es, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung des Landschaftsbildes zu gewährleisten, insbesondere Landschaftsschäden zu verhindern oder zu beheben, um in diesem Gebiet
1. die Tal- und Hügellandschaften mit ihrer natürlichen Ausstattung als ungestörten Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,
2. die typische Kulturlandschaft in ihrem durch die traditionelle, nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung geprägten Erscheinungsbild,
3. stehende und fließende Gewässer in der für diesen Landschaftstyp charakteristischen naturnahen Form,
4. die Wiesen und Streuobstwiesen als Landschaftselement und als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt sowie
5. die natürlichen und naturnahen Waldgesellschaften zur erhalten und zu sichern oder wieder zu begründen,
6. stehenden und fließenden Gewässern, in denen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigt ist, ihre natürliche Funktionsfähigkeit wiederzugeben und
7. die besondere Bedeutung der Region für die Erholung der Bevölkerung oder den Tourismus zu wahren und Landschaftsteile mit Kulturdenkmalen vor Beeinträchtigungen zu schützen.
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