(1) Die freie Landschaft (§ 11 NG 1990) der Gemeinden Jennersdorf, Minihof-Liebau, Mogersdorf, Mühlgraben, Neuhaus am Klausenbach, Sankt Martin an der Raab und Weichselbaum wird zum Landschaftsschutzgebiet Raab erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
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