Vorwort
Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung von Nelkenwicklern.
Nelkenwickler im Sinne dieser Verordnung sind der Mittelmeernelkenwickler (Cacoecimorpha pronubane Hb.) und der Südafrikanische Nelkenwickler (Epichoristodes acerbella [Walk.] Diak.).
Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Nelkenwicklern ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grund- stückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.
(1) Nelken dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind.
(2) Von Nelkenwicklern befallene Kulturen sind so zu behandeln, daß die von ihnen stammenden und in Verkehr zu bringenden Nelken keinen Befall aufweisen.
Das Züchten und Halten von Nelkenwicklern sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen ist verboten.