Vorwort
Die Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, werden der Burgenländischen Landwirtschaftskammer übertragen.
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Der Titel der Verordnung und § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.