Vorwort
§ 1
§ 1
Die Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, werden der Burgenländischen Landwirtschaftskammer übertragen.
§ 2
§ 2
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.
§ 3
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Der Titel der Verordnung und § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.