Vorwort
§ 1
§ 1
Die dem Landeshauptmann nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, zukommenden Aufgaben werden der Burgenländischen Landwirtschaftskammer übertragen.
§ 2
§ 2
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.