Vorwort
Die dem Landeshauptmann nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, zukommenden Aufgaben werden der Burgenländischen Landwirtschaftskammer übertragen.
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.