In der Silvesternacht, in der Nacht zum Faschingssonntag und in den folgenden Nächten bis einschließlich zur Nacht zum Aschermittwoch dürfen Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, durchgehend offengehalten werden.
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