(1) Gastgewerbebetriebe an Autobahnen und Autostraßen unterliegen keiner Sperrzeit.
(2) Auf Bahnhofgastwirtschaften finden die Bestimmungen der §§ 1 und 2 nur insoferne Anwendung, als sich nicht im Sinne der nachfolgenden Absätze eine spätere Sperrstunde oder frühere Aufsperrstunde ergibt.
(3) Haben die Bahnhöfe, an welchen sich Bahnhofgastwirtschaften befinden, einen durchgehenden Verkehr von personenbefördernden Zügen, so dürfen diese Bahnhofgastwirtschaften durchgehend offengehalten werden. Andernfalls sind die Bahnhofgastwirtschaften eine Stunde nach Abgang oder Ankunft des letzten der Personenbeförderung dienenden Zuges zu schließen und dürfen eine Stunde vor Ankunft oder Abfahrt des ersten der Personenbeförderung dienenden Zuges wieder geöffnet werden.
(4) Wenn es zur befriedigenden Deckung der Bedürfnisse der Reisenden im Ausnahmefall (etwa bei außergewöhnlichen Verkehrsereignissen wie Verkehrsunterbrechnung, Unfällen u. dgl.) erforderlich ist, unterliegen die davon berührten Gastgewerbebetriebe keiner Sperrpflicht.
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