(1) Gastgewerbebetriebe und Betriebe, in denen die in § 143 Z 7 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 01.00 Uhr zu schließen.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gastgewerbebetriebe
a) in der Betriebsart “Kaffeehaus” (“Cafe”) spätestens um 02.00 Uhr,
b) in der Betriebsart “Bar”, “Tanzcafe” oder “Diskothek” spätestens um 04.00 Uhr
zu schließen.
(3) Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetzt sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind, gilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst eintretende Sperrstunde. Dies gilt auch dann, wenn ein Gastgewerbebetrieb in mehreren Betriebsarten zeitlich hintereinander ausgeübt wird.
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