Festsetzung von Bauschbeträgen für die Vergütung bei der Landtagswahl
Vorwort
§ 1
Der Bauschbetrag für die Vergütung der Kosten, die den Gemeinden aus der Durchführung der Landtagswahl entstehen, wird mit vier Schilling pro Wahlberechtigten, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis für diese Wahl eingetragen war, festgesetzt.