Vorwort
§ 1
§ 1
Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 623 in Wulkaprodersdorf, beginnend bei km 1,383, der L 265 in Wulkaprodersdorf bis zum Bahnhofsgebäude des Bahnhofes Wulkaprodersdorf mit einer Länge von 423 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.
§ 2
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 11 des Abschnittes B der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraße, LGBl. Nr. 1934 II Nr. 3, außer Kraft.