§ 3. Die Höchstgrenze für die Tourismusförderungsbeiträge der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft und der Burgenländischen Erdgasversorgungs-Aktiengesellschaft gem. § 27 Abs. 4 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt S 298.526,-.
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