Aus den Mitteln der Ausgleichskasse sind zu tragen:
1. die Entschädigung gemäß § 4;
2. die Laborkosten für Untersuchungen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 und § 26a Fleischuntersuchungsgesetz BGBl. Nr. 118/1994;
3. die Kosten, die im Falle einer Nichtbestätigung eines Beurteilungsbefundes gemäß § 28 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz entstehen;
4. die Kosten für den Amtssachaufwand;
5. die Kosten für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane;
6. der sonstige Aufwand, der dem Land durch die Vollziehung dieses Gesetzes entsteht.
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