(1) Als Entschädigung gemäß § 7 Abs. 2 des Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes LGBl. Nr. 43/1995 gebühren den Fleischuntersuchungsorganen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Grundgebühren bzw. die im § 1 Abs. 3 festgelegte Mindestgebühr sowie die Reisekostenvergütung gemäß § 1 Abs. 2 zuzüglich allfälliger im § 2 Abs. 2 und 3 festgelegter Zuschläge.
(2) Die besondere Vergütung für die Entnahme und die Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien wird
1. für die bakteriologische Untersuchung mit 14,53 Euro zuzüglich der Versandkosten und
2. für andere amtlich angeordnete Proben mit 10,17 Euro zuzüglich der Versandkosten festgelegt.
(3) Übersteigt die Summe der Grundgebühren und/oder Mindestgebühren, die dem einzelnen Untersuchungsorgan aufgrund seiner in einer Gemeinde in einem Monat durchgeführten Untersuchungen zusteht, den Betrag von 1.450 Euro, fließen 40 % des Mehrbetrages der Ausgleichskasse zu.
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