(1) Das Fleischuntersuchungsorgan hat über jede Untersuchung und Kontrolle folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Name und Adresse des Gebührenpflichtigen
2. Datum, Dauer und Anzahl der Untersuchungen
3. Art der Untersuchungen und Anzahl der Tiere bzw. Art und Menge des Fleisches
4. Angabe über zurückgelegte Kilometer
5. Angabe von sonstigen Untersuchungen oder Probeentnahmen und Einsendungen.
Die Landesregierung hat für die Aufzeichnungen Formblätter aufzulegen, die zu verwenden sind.
(2) Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung monatlich, bis zum 5. des Folgemonats zu übermitteln.
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